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zu § 89a UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 89a (1) Ein Anbieter einer großen Online-Plattform, hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen im Sinn des § 18c einzuholen. Wenn er unbefugt ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine in § 18c beschriebene Weise sendet oder zur Verfügung stellt, haftet er einem dadurch Geschädigten aus Verschulden, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

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