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§ 89 UrhG (Guggenbichler)

Guggenbichler25. LfgFebruar 2026

§ 89 Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87 Abs 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87 Abs 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.

Literatur

Görg, Einer für alle und alle für einen? ÖBl 2017, 72; Thiele in Thiele/Burgstaller (Hrsg), UrhG4 (2022); Görg in Görg/Feltl, Praxiskommentar (2023); St. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko (Hrsg), urheber.recht3 (2023).

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