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zu § 89 IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses

 

(1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Insolvenzverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Insolvenzgericht anordnet, prüfen zu lassen.

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