Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.
(1) Zur Beurkundung anderer thatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der thatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat.
