vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 89a NO (Merth)

Merth1. AuflOktober 2022

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern sowie in den von der österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

 

(1) Der Notar ist berufen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte