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zu § 88 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Die Auflösung der Gesellschaft durch Zeitablauf oder Beschluss der Gesellschafter muss durch die Geschäftsführer sofort zum Firmenbuch angemeldet werden. Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist dem Handelsgerichte von Amts wegen mitzuteilen.

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