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zu § 87 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

§ 87. (aufgehoben)

Die Bestimmung ist als Folge der Einführung von § 144 FGG in Österreich schon 1938 aufgehoben worden. De lege lata gilt sie in Gestalt von § 10 Abs 2, 3 FBG (dazu § 84 Rn 1) modifiziert weiter.

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