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zu § 88 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

§ 88 (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

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