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zu § 87 GewO (Hanusch)

Hanusch31. LfgAugust 2022

§ 87 (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

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