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zu § 880a ABGB (Klausberger)

Klausberger3. AuflSeptember 2022

Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

IdF RGBl 1916/69 (III. TN).

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