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zu § 880 ABGB (Laimer)

Laimer3. AuflSeptember 2022

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Stammfassung JGS 1811/946.

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