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zu § 84l GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84l (1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, und Z 5 sowie § 84d Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.

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