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zu § 84l GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Behördenpflichten

1.1. Informationsweiterleitungspflicht an den BM

1
Die Behörde ist verpflichtet, die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 84d Abs 1 Z 1, und Z 5 sowie § 84d Abs 3 und Abs 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten (§ 84l Abs 1).

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