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zu § 80b IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

 

(1) Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

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