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zu § 81, 81a IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

 

(1) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.

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