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zu § 7 FinSG

Zahradnik/Krumhuber2. AuflOktober 2011

Verfügungsrecht

 

(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.

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