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zu §§ 5, 6 FinSG

Zahradnik/Krumhuber2. AuflOktober 2011

Verwertung der Sicherheit

 

(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er

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