§ 79. (1) [Mindestalter, Fachkunde] 1 Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2.1 jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; 2.2 dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

