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zu § 78 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 78. Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,

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