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zu § 79 StVO (Grundtner)

Grundtner42. LfgJuni 2019

§ 79. (1) [Mindestalter, Fachkunde] 1 Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2.1 jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; 2.2 dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

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