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zu § 74 TKG 2003 (Schilchegger)

Schilchegger1. AuflJuni 2016

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, odernach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

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