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zu § 73 TKG 2003 (Schilchegger)

Schilchegger1. AuflJuni 2016

9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

 

(1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

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