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zu § 72a IO (Schumacher)

Schumacher2. AuflOktober 2022

Organschaftliche Vertreter

 

(1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4 000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

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