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zu § 72 TKG 2003 (Bräuer)

Bräuer1. AuflJuni 2016

(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl I Nr. 134/2001, entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Die Bestimmungen des § 11 FTEG bleiben unberührt.

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