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zu § 71 ASchG - Arbeitskleidung

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

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