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zu § 716 ABGB (Umlauft/Huf)

Umlauft/Huf3. AuflNovember 2020

Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

 

Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

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