Gemäß § 6 Abs 1 geht die Arbeitgebereigenschaft von der übertragenden auf die übernehmende Körperschaft erst im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung unter der Firma der übertragenden Körperschaft in das Firmenbuch über. Lohnsteuerrechtlich relevante Fristen laufen weiter. Zivilrechtlich gehen die Dienstverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft über.