vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 68 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz1 sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

Gesetzesmaterialien

ErlAB zu § 68 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte