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zu § 69 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode des Leiters der Datenschutzbehörde wird bis zu deren Ablauf fortgesetzt. Dies gilt auch für dessen Stellvertreter.

Übergangsbestimmungen

Vollziehung des DSG

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