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zu § 67 GewO (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Verordnungsermächtigung

1.1. Angabe des Gegenstands des Gewerbes

1
Der BMwA kann besondere Vorschriften zur äußeren Geschäftsbezeichnung von Gewerbebetrieben erlassen. Der BMwA kann in einer Verordnung festlegen,

wie,

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