Kommentierung
Inhaltsübersicht
Betriebsstätten sind
deutlich zu
kennzeichnen. Die GewO fordert eine „äußere Geschäftsbezeichnung“ nicht nur für Betriebsstätten im herkömmlichen Sinn (also für Hauptbetriebsstandorte und weitere Betriebsstätten iSd § 46), sondern auch für