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zu § 66 GewO (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Kennzeichnungspflicht

1.1. Kennzeichnung von Betriebsstätten aller Art

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Betriebsstätten sind deutlich zu kennzeichnen. Die GewO fordert eine „äußere Geschäftsbezeichnung“ nicht nur für Betriebsstätten im herkömmlichen Sinn (also für Hauptbetriebsstandorte und weitere Betriebsstätten iSd § 46), sondern auch für

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