Kommentare
GewO: Kommentar, Hanusch
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
zu § 67 GewO (Hanusch)
Hanusch
10. Lfg
März 2003
Kommentierung
Inhaltsübersicht
1. Verordnungsermächtigung
1.1. Angabe des Gegenstands des Gewerbes
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (10. Lfg 2003) zu § 67 GewO Rz 1
1
Der BMwA kann besondere Vorschriften zur äußeren Geschäftsbezeichnung von Gewerbebetrieben erlassen. Der BMwA kann in einer Verordnung festlegen,
wie,
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!