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zu § 66 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 Z 1 und 2, Abs 5 und Abs 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden. (BGBl I 2001/59 - ab 2002, BGBl I 2004/57 - ab 2005, BGBl I 2004/180)

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