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zu § 64 GewO (Hanusch)

Hanusch7. LfgMärz 1999

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Zulässige Zusätze zum Namen

1.1. Eigenschaften und Funktion von Zusätzen

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Der Gewerbetreibende darf seinem Namen Zusätze beifügen. Diese Zusätze müssen der Wahrheit entsprechen. Außerdem dürfen sie nur zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden (§ 64 Abs 1 erster Satz).

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