vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 63 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Namensführung, Betriebsbezeichnung

1.1. Natürliche Personen
1.1.1. Das Prinzip

1
Nach der GewO sind alle Gewerbetreibenden, die natürliche Personen sind, prinzipiell dazu verpflichtet, ihren Namen zu verwenden, außer es bestehen Ausnahmen (s 1.1.8.1.).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte