Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (22. Lfg 2016) zu § 63 GewO - Kommentierung Rz 11
Nach der GewO sind alle Gewerbetreibenden, die natürliche Personen sind, prinzipiell dazu verpflichtet, ihren Namen zu verwenden, außer es bestehen Ausnahmen (s 1.1.8.1.).