Leixner3. AuflSeptember 2022
Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten
(1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 48 Abs. 1 Z 5 lit. c) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn