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zu § 62 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten

 

(1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 48 Abs. 1 Z 5 lit. c) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

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