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zu § 61 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Kontoinformationsdienste

 

(1) Ein Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, Dienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen (§ 1 Abs. 2 Z 8) ermöglichen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

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