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zu § 61 (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 61. Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.

IdF BGBl I 2016/44

Seite 842

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