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zu § 62 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 62. Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.

IdF BGBl I 2016/44

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