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zu § 63 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 63. Der Erlös aus einer Vollstreckung fließt dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

IdF BGBl I 2016/44

Seite 857

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