Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren1.
Literatur:
Keiler/Grumböck (Hrsg), Konsumentenschutzrecht. Kommentar (2014)
Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren1.
Literatur:
Keiler/Grumböck (Hrsg), Konsumentenschutzrecht. Kommentar (2014)