Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende 1
(1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind3. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind4 und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen6.