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zu § 61 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren1.

Literatur:

Keiler/Grumböck (Hrsg), Konsumentenschutzrecht. Kommentar (2014)

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