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zu § 60 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Zahlungsauslösedienste

 

(1) Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.

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