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zu § 5 KSchG (Janisch)

Janisch6. LfgOktober 2020

Kostenvoranschläge

 

(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

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