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zu § 5a KSchG (Löwenthal/Philadelphy-Steiner)

Löwenthal/Philadelphy-Steiner6. LfgOktober 2020

Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers

 

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

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