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zu § 59 GewO (Hanusch)

Hanusch4. LfgDezember 1996

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

1.1. Beschränkungen (§ 59 Abs 1 Z 1 bis 4)

1
Die GewO grenzt das Entgegennehmen von Bestellungen von Privatpersonen1)1)Siehe 1.2. bei § 55. ein. Aus konsumentenschutzrechtlichen Gründen dürfen derartige Bestellungen nur bei bestimmten taxativ2)2)Kinscher/Sedlak, GewO6 (1996) § 59 FN 2. aufgezählten Gegebenheiten entgegengenommen werden3)3)Thienel, Gewerbeumfang und Gewerbeausübung - Ausgewählte Änderungen durch die GewRNov 1992, in Korinek (Hrsg) Gewerberecht, Grundfragen der GewO 1994 in Einzelbeiträgen (1995) 153.. Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden,

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