Kommentierung
Inhaltsübersicht
Die §§ 57 bis 59 behandeln den Warenabsatz durch Kaufverträge. Durch § 61 wird der Warenabsatz durch das Vermieten der Waren miteinbezogen. Beim Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf das Vermieten von Waren sind die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 sinngemäß anzuwenden (§ 61).