(1) Die durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
1. der Nachweis, dass die in § 55 Abs 2 vorgeschriebene Veröffentlichung erfolgt ist;