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zu § 4 ECG (Ciresa)

Ciresa5. AuflOktober 2021

2. Abschnitt
Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft

 

§ 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.

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